Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Internationaler Controller Verein eingetragener Verein.
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfkalenderjahr und beginnt ab Errichtung des Vereins

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung und weitere Verbreitung der jeweils neueren und neuesten Techniken und Aufgabenstellungen auf dem Gebiet der Controller-Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaft auf wissenschaftlicher und praktischer Grundlage.
  3. Insbesondere gehört dazu:
    a.    die wissenschaftliche und praktische Förderung modernen Führungsverhaltens (insbesondere der Führung durch Ziele)
    b.    die wissenschaftliche und praktische Weiterentwicklung der Unternehmensplanung und des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens
    c.    die Information über Controller-Aufgaben und -Techniken im Dienste der Wirtschaft
    d.    die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Weiterbildung für Mitarbeiter im Controller-Tätigkeitsbereich
  4. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt insbesondere durch
    a.    Einrichtung von Erfahrungsaustauschkreisen und Arbeitsgruppen
    b.    Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Fachtagungen und Kongressen
    c.    die Redaktion und oder Herausgabe von Zeitschriften sowie Veröffentlichungen
    d.    Abnahme von Fachprüfungen mit Zeugniserteilung, die jedermann ablegen kann, durch besondere Kommissionen.
  5. Zweck des Vereins ist nicht die Wahrnehmung berufsständischer Interessen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Wirtschaft Tätigkeiten im Controller-Bereich in jedweder Art oder auf nahestehenden Gebieten ausüben oder ausgeübt haben.
  2. Ordentliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand.
  4. Mit der Annahme des Antrags verpflichten sich die Mitglieder, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  6. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a.    durch Tod
    b.    durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    c.    durch Auflösung der juristischen Person
    d.    durch Austritt. Dieser ist nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    e.    durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn zwei Jahre hindurch die Beiträge – trotz Mahnung – nicht entrichtet worden sind.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • das Kuratorium;
  • der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und geleitet.
  2. Sie muss mindestens einmal während des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Kann das Stimmrecht durch ein ordentliches Mitglied nicht persönlich ausgeübt werden, so ist schriftliche Vollmachtserteilung an andere ordentliche Mitglieder zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend sind.Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
  6. In einer Mitgliederversammlung kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten nur Beschluss gefasst werden, sofern wenigstens die Hälfte der anwesenden oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertretenen ordentlichen Mitglieder zustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a.    Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 2
    b.    Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
    c.    Wahl des Rechnungsprüfers
    d.    Feststellung der Jahresrechnung
    e.    Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums
    f.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit
  8. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist, sofern die Niederschrift nicht durch einen Notar aufgenommen wird.

§ 6 Kuratorium

  1. Die Bestellung eines Kuratoriums ist jederzeit möglich. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.
  2. Das Kuratorium berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Vereinspolitik.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer Sitzung zusammen, an der der Vorstand teilnimmt.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus sieben natürlichen Personen, nämlich dem Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden, vier weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Geschäftsführer. Der Verein wird durch sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar entweder gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des Geschäftsführers - werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich gemeinsam auf die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode) bestellt. Werden während dieser Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich, erfolgen diese jeweils nur bis zu deren Ende. Diese Vorstandsmitglieder bestellen als weiteres Mitglied ihrerseits den Geschäftsführer auf die Dauer von vier Jahren.Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht Geschäftsführer sein können. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Abweichend davon wird der erste Vorstand insgesamt durch die Gründungsmitglieder bestimmt.
  3. Neben den ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Pflichten hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    a.    Er leitet die Vereinsarbeit im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks.
    b.    Er beruft durch seinen Vorsitzenden die Mitgliederversammlung ein.
    c.    Er richtet die Erfahrungsaustauschkreise und Arbeitsgruppen ein, ernennt deren Leiter, beruft sie ab und koordiniert die Arbeiten.
    d.    Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zu erledigen.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand gibt sich nach Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 8 Rechnungsprüfung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils für das kommende Geschäftsjahr ein Budget über die Erfolgs- und Vermögenslage zu erstellen und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  2. Der Vorstand hat spätestens sechs Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind vor Vorlage an die Mitgliederversammlung durch einen sachkundigen Rechnungsprüfer zu prüfen.

§ 9 Gewinnverwendung und Verwaltungsaufgaben

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Mit Ausnahme des Geschäftsführers üben alle Mitglieder der Organe ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten nur die ihnen durch die Vereinsarbeit entstandenen Auslagen nach Abrechnung erstattet.
  3. Mit dem Geschäftsführer wird ein Dienstvertrag abgeschlossen. Dabei wird der Verein durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der ihm durch die Vereinsarbeit entstandenen Auslagen nach Abrechnung.
  4. Im Übrigen darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Diese Personen sind verpflichtet, die ihnen entgegen diesen Bestimmungen zugewendeten Vorteile zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn von den Finanzbehörden eine (unangemessene) Vorteilszuwendung angenommen wird.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Satzungsändernde Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. § 10 Abs.1 gilt auch für Änderungen der in § 2 genannten Zwecke des Vereins. In diesem Fall bedarf die Satzungsänderung aber der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Die Beschlüsse werden erst nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung wirksam.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Für letzteren gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
  2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Sonstiges

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Änderung der Satzung unverzüglich durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird.

Herausgeber: Internationaler Controller Verein eV, Wörthsee/München